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§ 1 Name und Sitz des Vereins (Inhaltsverzeichnis)
Der Verein trägt den Namen "Verein für Legasthenie und Rechenschwäche Friesland e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Varel im Landkreis Friesland. Er soll im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit (Inhaltsverzeichnis)
Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege und will mit Veranstaltungen (Vorträge, Diskussionsrunden u.ä.) mit Hilfe von Fachleuten (Ärzten, Lehrern, Therapeuten, Politiker und Betroffenen) auf die Legasthenie und Rechenschwäche aufmerksam machen und sich für die Anerkennung und größere Akzeptanz dieser Krankheiten in der Gesellschaft einsetzen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
§ 3 Geschäftsjahr (Inhaltsverzeichnis)
Das Geschäftsjahr
stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
§
4 Zweck des Vereins (Inhaltsverzeichnis)
Der Zweck des Vereins
ist die Förderung von Maßnahmen inner- und außerschulischer Bildung im weitesten
Sinne zum Wohle Betroffener, sowie die Unterstützung von Veranstaltungen und
Angebote in Verbindung mit Legasthenie und Rechenschwäche im Landkreis
Friesland und Umgebung.
Dieser Zweck soll
erreicht werden durch Bereitstellung finanzieller Mittel §
5 Mittelverwendung (Inhaltsverzeichnis)
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden. Es dürfen keine
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
6 Beginn der Mitgliedschaft (Inhaltsverzeichnis)
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldungen
als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung
erkennt das neue Mitglied die Satzung an. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
Berufung eingelegt werden, welche dann hierüber zu entscheiden hat. Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.
§
7 Beendigung der Mitgliedschaft (Inhaltsverzeichnis)
Der Austritt aus
dem Verein ist jederzeit und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen möglich.
Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ein ausgetretenes
Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Die gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§
8 Beiträge (Inhaltsverzeichnis)
Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der jeweilige Jahresbeitrag
wird bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind im
Voraus zu entrichten.
§
9 Vorstand (Inhaltsverzeichnis)
Der Vorstand besteht
aus dem
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Schatzmeister/in Schriftführer/in Die Mitglieder des Vorstandes
werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren
gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. In den Jahren
mit geraden Endzahlen wird die/der 1. Vorsitzende/r und die/der Schriftführer/in
und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen die/der 2. Vorsitzende/r und die/der
Schatzmeister/in gewählt. §
10 Befugnisse des Vorstands (Inhaltsverzeichnis)
Vorstand nach §
26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach
außen jeweils alleine. Im Innenverhältnis
kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung
auf das Vereinsvermögen eingehen. Dem Vorstand obliegt
auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb
des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit
ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§
11 Mitgliederversammlung (Inhaltsverzeichnis)
Ordentliche Mitgliederversammlungen
finden innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres
statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn
der dritte Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung
unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.
§
12 Einladung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung (Inhaltsverzeichnis)
Die Mitgliederversammlung
hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt
auf postalischem oder
elektronischen Wegen oder
durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse. Die Tagesordnung
der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte
umfassen:
§
13 Ablauf der Mitgliederversammlung (Inhaltsverzeichnis)
Die Mitgliederversammlung
wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden
geleitet. Die Versammlung kann
Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Wenn von der Versammlung
nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Abstimmungen per Handzeichen. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für
Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, ist
eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
für einen Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand
hat, ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Änderung
des satzungsgemäßen Zweckes des Vereins kann nur durch einstimmigen
Beschluss erfolgen, wobei nicht anwesende Mitglieder einer solchen
Änderung nachträglich zustimmen müssen.
§
14 Protokoll zur Mitgliederversammlung (Inhaltsverzeichnis)
Die gefassten
Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden.
Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§
15 Auflösung des Vereins (Inhaltsverzeichnis)
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Landkreis Friesland mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der
bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich
und unmittelbar zugunsten der schulischen Förderung Betroffener zu verwenden.
Schlussbestimmung
(Inhaltsverzeichnis)
Sollte eine oder
mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen
Bestimmungen gleichwohl voll gelten. Die unwirksame Bestimmung
ist von der Versammlung einvernehmlich durch eine dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame
Bestimmung zu ersetzen.
2. Bericht des
Kassenprüfers
3. Entlastung
des Gesamtvorstandes
4. Bestellung
der Kassenprüfer
5. Verschiedenes.
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