Navigation: Verein > Satzung  

 
Verein für Legasthenie und Rechenschwäche Friesland e.V.  - Ihr Spenden-Konto:
Konto-Nr. 45886400, BLZ 28262481 bei Raiffeisenbank Sande-Wangerland   

 

Satzung des Vereins

 
Inhaltsverzeichnis
*
§ 1 Name und Sitz des Vereins 
§ 2 Gemeinnützigkeit 
§ 3 Geschäftsjahr 
§ 4 Zweck des Vereins 
§ 5 Mittelverwendung 
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaf
§ 8 Beiträge 
§ 9 Vorstand 
§ 10 Befugnisse des Vorstands 
§ 11 Mitgliederversammlung 
§ 12 Einladung und Tagesordnung
§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung 
§ 14 Protokoll zur Mitgliederversammlung 
§ 15 Auflösung des Vereins 
Schlussbestimmung 
 
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins (Inhaltsverzeichnis) 

Der Verein trägt den Namen "Verein für Legasthenie und Rechenschwäche Friesland e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Varel  im Landkreis Friesland. Er soll im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt werden.

§ 2 Gemeinnützigkeit (Inhaltsverzeichnis) 

Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege und will mit Veranstaltungen (Vorträge, Diskussionsrunden u.ä.) mit Hilfe von Fachleuten (Ärzten, Lehrern, Therapeuten, Politiker und Betroffenen) auf die Legasthenie und Rechenschwäche aufmerksam machen und sich für die Anerkennung und größere Akzeptanz dieser Krankheiten in der Gesellschaft einsetzen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977. 

§ 3 Geschäftsjahr (Inhaltsverzeichnis) 

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 

§ 4 Zweck des Vereins (Inhaltsverzeichnis) 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen inner- und außerschulischer Bildung im weitesten Sinne zum Wohle Betroffener, sowie die Unterstützung von Veranstaltungen und Angebote in Verbindung mit Legasthenie und Rechenschwäche im Landkreis Friesland und Umgebung. 

Dieser Zweck soll erreicht werden durch Bereitstellung finanzieller Mittel, sowie durch persönliche Mitarbeit und Unterstützung der Mitglieder des Vereins bei der Bereitstellung, Durchführung und Organisation der in Absatz 1 genannten Maßnahmen. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch die Mitgliedsbeiträge, sowie durch Spenden und Sammelaktionen, Abhaltung von Veranstaltungen u.ä. erwirtschaftet werden. 

§ 5 Mittelverwendung (Inhaltsverzeichnis) 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft  (Inhaltsverzeichnis) 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldungen als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, welche dann hierüber zu entscheiden hat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft (Inhaltsverzeichnis) 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen möglich. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. 

§ 8 Beiträge  (Inhaltsverzeichnis) 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten. 

§ 9 Vorstand  (Inhaltsverzeichnis) 

Der Vorstand besteht aus dem 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. In den Jahren mit geraden Endzahlen wird die/der 1. Vorsitzende/r und die/der Schriftführer/in und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen die/der 2. Vorsitzende/r und die/der Schatzmeister/in gewählt. 

§ 10 Befugnisse des Vorstands  (Inhaltsverzeichnis) 

Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen jeweils alleine. Im Innenverhältnis kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

§ 11 Mitgliederversammlung (Inhaltsverzeichnis) 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn des neuen Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der dritte Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt. 

§ 12 Einladung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung (Inhaltsverzeichnis) 

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf postalischem oder elektronischen Wegen  oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen: 

1. Jahresbericht des/der 1. oder 2. Vorsitzenden 
2. Bericht des Kassenprüfers 
3. Entlastung des Gesamtvorstandes 
4. Bestellung der Kassenprüfer 
5. Verschiedenes.
Bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Tagesordnungspunkte dieser Versammlung folgen dem Grund der außerordentlichen Einberufung. 

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung  (Inhaltsverzeichnis) 

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Wenn von der Versammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Abstimmungen per Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; für einen Beschluss, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Änderung des satzungsgemäßen Zweckes des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen, wobei nicht anwesende Mitglieder einer solchen Änderung nachträglich zustimmen müssen. 

§ 14 Protokoll zur Mitgliederversammlung  (Inhaltsverzeichnis) 

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 15 Auflösung des Vereins  (Inhaltsverzeichnis) 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Landkreis Friesland mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich und unmittelbar zugunsten der schulischen Förderung Betroffener zu verwenden. 

Schlussbestimmung  (Inhaltsverzeichnis) 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten. Die unwirksame Bestimmung ist von der Versammlung einvernehmlich durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.    
 
  

Aktuelles: 
[Veranstaltungen]
Regional: 

[Landkreis Friesland]

 
Seite zuletzt aktualisiert: 21.08.2001